Abgesichert werden darf höchstens das Nettoeinkommen –
im Krankheitsfall soll niemand bessergestellt sein als
im Arbeitsleben (Bereicherungsverbot). Das Nettogehalt
steht in der Gehaltsabrechnung:
7.400,00 € − 1.628,00 € − 1.517,00 € = 4.255,00 €
Das Krankentagegeld wird je Kalendertag gezahlt; ein
Monat wird mit 30 Tagen angesetzt:
4.255,00 € / 30 = 141,83 €
Der Tarif wird in Schritten von 5,00 € vereinbart. Es
wird immer abgerundet – Aufrunden würde das
Krankentagegeld über das Nettogehalt heben:
141,83 € → 140,00 €
Der Tarif begrenzt das Krankentagegeld auf 260,00 € je
Tag. Versicherbar ist der kleinere der beiden Werte:
140,00 € liegt unter dem Höchstsatz – es bleibt bei
140,00 €.
Frau Hartmann kann ihr Krankentagegeld also von
105,00 € auf 140,00 € je Tag
aufstocken.
Karenzzeit: Angestellte und Selbstständige
Wann das Krankentagegeld beginnt, hängt von der Erwerbsform ab:
Angestellte erhalten sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber (§ 3 EFZG). Ihr Krankentagegeld beginnt deshalb meist am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (Tarif KT43).
Selbstständige erhalten keine Entgeltfortzahlung und wählen einen früheren Beginn, z. B. ab dem 8., 15. oder 22. Tag (Tarife KT8, KT15, KT22). Je früher der Beginn, desto höher die Prämie. Maßgeblich für die Höhe ist ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen.