Der Arbeitgeber bezuschusst nach § 257 SGB V die
Tarife, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechen: Ambulant, Stationär,
Zahn, Krankentagegeld und die Beitragsentlastungsvereinbarung
(BEV), auch für mitversicherte Familienangehörige: hier
1.150,00 €.
Nicht zuschussfähig sind Bausteine ohne Gegenstück in der
gesetzlichen Krankenversicherung: das Krankenhaustagegeld
(KHT) und die Pflegezusatztarife (GEPV, PET). Sie bleiben
bei der zuschussfähigen Prämie außen vor.
In der Pflegeversicherung ist nur die
Pflegepflichtversicherung (PVN) zuschussfähig:
hier 35,26 €.
Beide Sparten werden getrennt gerechnet.
Der Zuschuss ist gedeckelt durch den Arbeitgeberanteil
des GKV-Beitrags auf die Beitragsbemessungsgrenze. Der
Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitragssatzes:
14,6 % / 2 = 7,3 %
Zusatzbeitrag: 2,9 % / 2 = 1,45 %
Arbeitgeberanteil gesamt: 7,3 % + 1,45 % =
8,75 %
5.812,50 € × 8,75 % = 508,59 €
Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der
zuschussfähigen Prämie:
1.150,00 € / 2 = 575,00 €
575,00 € liegt über dem Höchstzuschuss von 508,59 €,
also greift der Deckel:
Zuschuss KV = 508,59 €
Höchstzuschuss: Arbeitgeberanteil 3,6 % / 2 = 1,8 %
5.812,50 € × 1,8 % = 104,63 €
Halbe Prämie: 35,26 € / 2 = 17,63 €
17,63 € bleibt unter dem Deckel von 104,63 €:
Zuschuss PV = 17,63 €
508,59 € + 17,63 € = 526,22 €
Monatlicher Arbeitgeberzuschuss: 526,22 €