Alle Fristen dieser Seite folgen denselben zwei Vorschriften: Der Ereignistag zählt nicht mit – die Frist beginnt erst mit dem folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB).
Eine Tagesfrist endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist (§ 188 Abs. 1 BGB): Zugang 11.03. + 14 Tage = Fristende 25.03.
Eine Monatsfrist endet mit Ablauf des Tages des Folgemonats, der durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser Tag im Folgemonat, endet die Frist mit dessen letztem Tag – die Monatsende-Regel (§ 188 Abs. 3 BGB): Zugang 31.03. + 1 Monat = Fristende 30.04., weil der April keinen 31. Tag hat.
Die Wochenend- und Feiertagsregel des § 193 BGB bleibt auf dieser Seite und in den Übungsaufgaben zu diesem Lernfeld unberücksichtigt, weil die Fälle nur Tag und Monat ohne Jahr nennen – ohne Jahr lässt sich kein Wochentag bestimmen.
Fristbeginn: Ereignis + 1 Tag (§ 187 Abs. 1 BGB)Die Erstprämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. „Unverzüglich“ setzt das Haus mit 3 Tagen an, zusammen also 17 Tage ab dem Zugang – bei einer Lebensversicherung 30 + 3 = 33 Tage (§ 152 Abs. 5 VVG).
Rechtzeitig ist die Zahlung, wenn die Überweisung bis zum Fristende abgesendet wurde (Schickschuld) bzw. das Konto bei einer Lastschrift bis dahin gedeckt war.
Zahlt Elif Kaya rechtzeitig innerhalb dieser Frist, bleibt es beim beantragten Beginn 15.03. als materiellem Beginn des Versicherungsschutzes – die sogenannte erweiterte Einlösungsklausel schadet einer rechtzeitigen, nur verspätet nach dem Beginn eingehenden Zahlung nicht. Eine vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretende Verspätung (z. B. Krankenhaus, oder eine Lastschrift, die der Versicherer als Holschuld zu spät einzieht) führt nach § 37 Abs. 2 VVG ebenfalls nicht zur Leistungsfreiheit – § 42 VVG verbietet eine hiervon abweichende Klausel zulasten des Versicherungsnehmers.
Zahlungsfrist Erstprämie: 17 Tage ab Zugang der PoliceAlternativer Verlauf: Angenommen, Elif Kaya hätte den Vertrag stattdessen widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit dem Vertragsschluss, aber nicht vor Zugang des Versicherungsscheins, der Vertragsbestimmungen samt AVB, der Informationen nach der VVG-Informationspflichtenverordnung und der Widerrufsbelehrung (§ 8 Abs. 2 VVG). Elif Kaya hat selbst beantragt (Antragsmodell): Der Vertrag kommt mit dem Zugang des Versicherungsscheins zustande, beides fällt auf den 11.03. – die Frist läuft also ab 11.03.
Anders im Invitatiomodell: Dort ist der Versicherungsschein nur das Angebot des Versicherers, der Vertrag kommt erst mit dem Zugang des unterschriebenen Antrags beim Versicherer zustande. Erst mit diesem Tag beginnt die Widerrufsfrist, auch wenn der Versicherungsschein schon einige Tage vorher zugegangen ist.
Der Widerruf muss in Textform erfolgen; für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, nicht der Zugang beim Versicherer. Sendet Elif Kaya ihren Widerruf am 24.03. per E-Mail ab, ist er rechtzeitig und wirksam.
Rechtsfolge: Der Versicherer muss die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs zurückgewähren (§ 9 Abs. 1 VVG). Für die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs darf er einen Prämienanteil einbehalten, aber nur, wenn er vor Abgabe der Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 9 Abs. 2 VVG); eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes ist dafür nur bei Fernabsatzverträgen Voraussetzung.
Die Schutztage werden 30E/360 vom technischen Beginn (15.03.) bis einschließlich des Tages gezählt, an dem der Widerruf beim Versicherer zugeht (hier taggleich 24.03.): 10 Tage. Die Rückprämie ergibt sich aus Prämie × Resttage / Tage der Zahlungsperiode.
108,00 € × 350 Tage / 360 Tage = 105,00 €
Widerrufsfrist: 14 Tage ab Vertragsschluss, nicht vor Zugang der PoliceZurück zum tatsächlichen Verlauf: Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen, Elif Kaya zahlt jedoch die Folgeprämie zur nächsten Hauptfälligkeit (15.03.) trotz Zahlungserinnerung nicht. Eine bloße Zahlungserinnerung hat keine Rechtsfolge (§ 38 Abs. 1 VVG) – erst die qualifizierte Mahnung setzt die Frist in Gang: eine Zahlungsaufforderung in Textform, die den Rückstand beziffert, eine Frist von mindestens zwei Wochen setzt und über die Rechtsfolgen belehrt. Sie geht Elif Kaya am 10.04. zu.
Die Zahlungsfrist beginnt am Tag nach dem Zugang und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des letzten Tages der zwei Wochen. Für Versicherungsfälle nach Fristablauf ist der Versicherer leistungsfrei, solange der Rückstand besteht (§ 38 Abs. 2 VVG) – das Schutzende fällt deshalb mit dem Fristende zusammen.
Ist die Kündigung mit der Mahnung verbunden, wird sie mit Fristablauf wirksam (§ 38 Abs. 3 Satz 2 VVG). Ab dem Wirksamwerden der Kündigung läuft eine Monatsfrist für die Nachzahlung (§ 38 Abs. 3 Satz 3 VVG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB): Zahlt Elif Kaya innerhalb dieser Frist, wird die Kündigung unwirksam; zahlt sie nicht oder zu spät, bleibt der Vertrag beendet – ein rückwirkender Versicherungsschutz lebt dadurch nicht wieder auf.
Zahlungsfrist: mindestens zwei Wochen ab Zugang der MahnungNoch ein alternativer Verlauf, diesmal mit dem Beispiel zur Monatsende-Regel aus Schritt 1: Angenommen, der Versicherungsschein wäre Elif Kaya erst am 31.03. zugegangen und hätte zugleich einen auffälligen Hinweis auf eine Abweichung vom Antrag enthalten, etwa beim Selbstbehalt. Die Monatsfrist beginnt am 01.04. und endet – wie in Schritt 1 gezeigt – nach der Monatsende-Regel am 30.04., weil der April keinen 31. Tag hat.
Widerspricht Elif Kaya rechtzeitig in Textform, ist kein Vertrag zustande gekommen; der abweichende Versicherungsschein war die Ablehnung des Antrags verbunden mit einem neuen Antrag, und die bereits gezahlte Prämie ist zu erstatten. Widerspricht sie nicht oder zu spät, gilt die Abweichung als genehmigt – der Vertrag besteht mit dem Inhalt des Versicherungsscheins fort (§ 5 Abs. 1 VVG). Fehlte dagegen der auffällige Hinweis, gälte der Vertrag von vornherein mit dem Inhalt des Antrags (§ 5 Abs. 3 VVG) – dann käme es auf einen Widerspruch gar nicht mehr an.
Widerspruchsfrist: ein Monat ab Zugang der Police mit auffälligem HinweisMerke: die Fristanker
Jede Frist der vier Ketten hängt an einem einzigen Ereignis:
Zugang der Police startet die Zahlungsfrist der Erstprämie
(§ 33 Abs. 1 VVG).
Vertragsschluss startet die Widerrufsfrist: im
Antragsmodell der Zugang der Police beim Kunden, im Invitatiomodell der
Zugang des Antrags beim Versicherer. Sie beginnt aber nicht vor Zugang von
Versicherungsschein, Bedingungen und Belehrung (§ 8 Abs. 2 VVG).
Zugang der qualifizierten Mahnung startet die mindestens
zweiwöchige Zahlungsfrist des § 38 Abs. 1 VVG – mit ihr zugleich das
Schutzende nach Abs. 2.
Wirksamwerden der Kündigung startet die Monatsfrist für die
Nachzahlung (§ 38 Abs. 3 VVG).
Zugang der Police beim Widerspruch startet – nur bei einem
auffälligen Hinweis im Schein – die einmonatige Widerspruchsfrist des
§ 5 VVG.